Satzung

Satzung des Arbeitskreises Landeshut

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Landeshut“.

2. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
Das ist z. Z. 15907 Lübben, Burglehnstr. 10.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Gemeinnützigkeit

1. Der Arbeitskreis Landeshut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Den Mitgliedern des Arbeitskreises Landeshut werden lediglich Aufwendungen im Sinne der Vereinstätigkeit erstattet. Dazu gehören u. U. auch Reise- und Übernachtungskosten. Kein Mitglied darf durch unverhältnismäßig hohe Leistungen begünstigt werden.

5. Den Mitgliedern des Arbeitskreises Landeshut können auf Wunsch für den Verein getätigte Auslagen ersetzt werden. Für Vorstandsmitglieder und im Einzelfall vom Vorstand zugelassene weitere Personen gehört dazu auch ein Zuschuß zu Reise- und Übernachtungskosten. Er beträgt für Vorstandsmitglieder 30,00 € pro Tag. Für zugelassene weitere Personen kann er erhöht werden bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Verpflegungstagegeld wird nicht gewährt. Fahrtkosten eines günstigen Beförderungsmittels werden in tatsächlich entstandener Höhe erstattet, bei Fahrten mit dem eigenen PKW 0,20 € pro Kilometer. Verdienstausfall wird nicht gezahlt. Alle Leistungen werden nur in dem Umfang und nur in der Höhe gewährt, wie sie durch gesetzliche Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§ 3: Vereinszweck

1. Der Arbeitskreis Landeshut versteht sich als Interessenvertretung der aus Stadt und Kreis Landeshut Vertriebenen und ihrer Nachkommen und als deutsch-polnischer Brückenbauer für das östliche Riesengebirge.

2. Seine wesentlichen Aufgaben sind:

a) Aufrechterhalten der heimatlichen Verbindungen durch Veranstaltungen (wie z. B. „Heimattagen“) und die inhaltliche Mitgestaltung der Heimatzeitung „Schlesischer Gebirgsbote“

b) Beziehungspflege zur Patenstadt und zum Patenkreis Wolfenbüttel

c) aktive Unterstützung der Städtepartnerschaft Wolfenbüttel – Kamienna Góra/ Landeshut

d) Unterstützung hilfsbedürftiger heimatverbliebener Deutscher in Fortführung der Aufgaben des „Landrat-Dr.-Fiebrantz-Hilfswerkes“

e) Pflege enger Beziehungen zu den politischen Gremien, regionalen Organisationen und den Menschen in Stadt und Kreis Kamienna Góra/ Landeshut

f) Förderung der Vermittlung historischer Kenntnisse über die Region des östlichen Riesengebirges, besonders unter der jungen Generation

g) Sammlung und Archivierung von regional bedeutsamen Dokumenten

§ 4: Finanzierung der Vereinstätigkeit

1. Der Arbeitskreis Landeshut finanziert sich vor allem aus Spenden und Förderbeiträgen.

2. Für bestimmte Projekte beantragt er im Bedarfsfall Zuschüsse. Als Zuschußgeber kommen vor allem Patenstadt und Patenkreis Wolfenbüttel in Betracht.

§ 5: Ordentliche Mitglieder

1. Ordentliches Mitglied des Arbeitskreises Landeshut kann jede natürliche und juristische Person werden, die in der Lage ist, durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks zu leisten.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann über eine mündliche oder schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung des Vereins, durch Austritt oder durch Ausschluß. Letzterer kann entweder durch einstimmigen Vorstandsbeschluß oder durch die Mehrheit der Arbeitskreismitglieder nach Anhörung des Betroffenen vollzogen werden.

§ 6: Förderer des Arbeitskreises Landeshut

1. Förderer des Arbeitskreises Landeshut unterstützen die Vereinstätigkeit durch einen Förderbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Sie sind keine ordentlichen Mitglieder des Arbeitskreises Landeshut, werden aber durch Rundbriefe über die Arbeit des Vereins regelmäßig unterrichtet und können schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand stellen.

3. Zu den Mitgliederversammlungen können Förderer als beratende, aber nicht stimmberechtigte Teilnehmer vom Vorstand im Bedarfsfall eingeladen werden.

4. Über Aufnahme und Ausschluß von Förderern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidungen können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit revidiert werden.

§ 7: Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich im Sinne der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Arbeitskreismitglieder, die sich in herausragender Weise um den Arbeitskreis Landeshut verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie dürfen jedoch nicht in die regulären Vorstandsämter gewählt werden. Ihnen kann allerdings der Titel eines Ehrenvorsitzenden von der Mitgliederversammlung zugesprochen werden.

§ 8: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Arbeitskreises Landeshut. Sie beschließt die längerfristige Aufgabenstellung und findet einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes statt. Der Vorsitzende lädt spätestens vier Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung ein.

2. Ihr obliegen insbesondere: – Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung – Entlastung des Kassenwarts – Wahl neuer Vorstandsmitglieder – Satzungsänderungen – Festlegung der Höhe der Förderbeiträge – Beschlußfassung über die Vereinsauflösung

3. Außerplanmäßige Vorstandssitzungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

6. Beschlüsse, Satzungsänderungen ausgenommen, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der einfachen Mehrheit aller Mitglieder.

7. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern und Förderern in einer angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen.

§ 9: Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt worden sind.

2. Er besteht aus einem 1. Vorsitzenden, dem ihn vertretenden 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und im Bedarfsfall zu berufenden Beisitzern. Des weiteren kann ein Ehrenvorsitzender von der Mitgliederversammlung berufen werden.

3. Der Vorstand vertritt den Arbeitskreis Landeshut nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

4. Er trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

5. In den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen sind Vorstandsmitglieder zur alleinigen Vertretung gegenüber Dritten befugt.

6. Der Vorstand erstattet den Mitgliedern in regelmäßigen Abständen Bericht, jedoch mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung.

§ 10: Auflösung des Vereins

1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder nötig.

2. Bei Auflösung des Arbeitskreises fällt sein Vermögen an die Stadt Landeshut/Kamienna Góra.

§ 11: Schlußbestimmungen

1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlußfassung in Kraft und ersetzt bisher bestehende Regelungen.

2. Zuvor getätigte Beschlüsse und Rechtsakte haben auch unter Geltung der neuen Satzung Bestandskraft.

Stand: 27.05.2022